Vor allen Gedanken zur Verkehrssicherheit der öffentlichen Verkehrsmittel und Schulbusse in Deutschland steht notwendigerweise die verkehrspolitische Überlegung, die Rahmenbedingungen für den ÖPNV mit politischen Mitteln so günstig zu gestalten, dass möglichst viele Verkehrsteilnehmer, die bisher im motorisierten Individualverkehr unterwegs gewesen sind, umdenken und auf die Nutzung des ÖPNV umschwenken. Immerhin nutzten nach Informationen des Verkehrsclub Deutschland (VCD) im Jahr 1999 bereits 9,14 Milliarden Fahrgäste die Angebote des ÖPNV, was einem täglichen Fahrgastaufkommen von ca. 25.000.000 Personen entspricht. Der mehrfache Nutzen dieses Prozesses liegt auf der Hand und als eine der wichtigsten positiven Folgen wäre eine weitere, womöglich weit drastischere Absenkung der Unfall- und Verunglücktenzahlen als bisher zu benennen - eine direkte Folge für die Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen.
Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 20 sowie nahezu sämtlicher darin enthaltenen Einzelregelungen ist es, die Fahrgäste von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen auf eine möglichst effektive Art und Weise vor Gefahren zu schützen, die ihnen von dem Fahrzeugverkehr drohen. Damit wird durch die Vorschrift des § 20 von staatlicher Seite her versucht, die staatliche Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 GG für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der in Deutschland befindlichen Menschen durch konkrete Handlungsanweisungen insbesondere für die Fälle der Begegnungen zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Fahrverkehr umzusetzen.