Am 28. April 2020 wurde die neue Vorschrift des § 5 Absatz 4 Satz 3 StVO eingeführt, die lautet:
§ 5 StVO - Überholen
(4) ... Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 und außerorts mindestens 2m. ...