Deutsches Autorecht (DAR)

Auf dieser Seite finden Sie einige Publikationen von Prof. Müller aus der Zeitschrift DAR, der Rechtszeitschrift des ADAC, mit deren Redaktion Prof. Müller seit vielen Jahre zusammenarbeitet.

 

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Probleme des Fahreignungsrechts und die Pflichtmitteilungen der Polizei gem. § 2 Abs. 12 StVG
Um den Fahrerlaubnisbehörden die Einleitung von Überprüfungsmaßnahmen hinsichtlich der möglichen Nichteignung oder Nichtbefähigung von Fahrerlaubnisbewerbern oder –inhabern zu ermöglichen, hat die Polizei den Fahrerlaubnisbehörden ihr bekannt gewordene Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen. Diese Verpflichtung findet ihre gesetzliche Grundlage in der Vorschrift des § 2 Abs. 12 StVG.
DAR 2013 Heft 02 Müller - Pflichtmitteil[...]
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Der neue Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog - eine kritische Einführung
Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes in den Bundesländern und die Mitarbeiter der kommunalen Bußgeldbehörden neben dem OWiG und der BKatV das wichtigste Arbeitsmittel zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Er ist aus der Notwendigkeit entstanden, auf jährlich millionenfach begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten mit den Mitteln der personell und organisatorisch stark eingeschränkt agierenden staatlichen Verwaltung adäquat und effizient reagieren zu können.
DAR 2013 Heft 10 Müller - Einführung in [...]
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Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gem. § 3 Abs. 1 FeV, gemeinsam mit Dr. jur. Adolf Rebler
StVG und FeV fordern, dass ein Verkehrsteilnehmer (ständig) auch zur Verkehrsteilnahme in der Lage ist – sowohl beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen als auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrräder, Mofas). Liegt diese Eignung nicht (mehr) vor, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und es kann (auch) das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt werden. Praktisch relevant wird dies vor allem in Fällen von Drogen- oder Alkoholmissbrauch. Fraglich ist aber, ob und inwieweit eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf Grundlage des „dürren“ – nur in einer von der Exekutive festgelegten Bundesverordnung enthaltenen – § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
DAR 2014 Heft 12 Müller + Rebler - Die U[...]
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Möglichkeiten der Weitergabe öffentlicher Verkehrs- und Straßendaten an kommerzielle Anbieter
Erst das Vorhandensein einer digitalen Karte schafft nach den vorliegenden Erkenntnissen die Voraussetzung für Anwendungen, die technisch bereits heute möglich und rechtlich zulässig sind wie z. B. Warnungen vor gefährlichen Kurven oder Hinweise auf Geschwindigkeitsbegrenzungen. Jede Straßenverkehrsbehörde darf z. B. aufgrund ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit gem. §§ 44, 45 und 47 StVO Geschwindigkeitsbeschränkungen für ihren Zuständigkeitsbereich anordnen.
DAR 2016 Heft 02 Müller - Möglichkeiten [...]
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Tödliche Telefonate - Handy am Steuer, gemeinsam mit Dr. jur. Adolf Rebler
Wer am Steuer sitzt, sollte dem Verkehrsgeschehen seine ungeteilte Aufmerksamkeit widmen - eine Binsenweisheit. Denn schon eine kurze Zeit der Ablenkung kann gefährlich werden: wer bei einem Tempo von 50 km/h auch nur 5 Sekunden beispielsweise auf sein Handy schaut, legt in dieser Zeit schon 70 Meter zurück, bei 100 km/h ist es das Doppelte: 140 m. Auf diesem Weg kann viel passieren. Nicht immer muss es so tragisch enden wie im Jahr 2014 im Falle der Amerikanerin Courtney Ann Sanford, die beim Autofahren gerade das Lied „Happy“ von Pharrell Williams hört und ihren Facebook-Freunden mitteilen möchte, wie fröhlich sie dieses Lied macht. Um 08.33 Uhr tippt sie die Nachricht in ihr Handy und eine Minute später ist die 32-Jährige schon tot.
DAR 2017 Heft 01 Müller + Rebler Handy.p[...]
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Die Reichsbürger und das Verkehrsrecht, gemeinsam mit Dr. jur. Adolf Rebler
Als im Oktober 2016 ein "Reichsbürger" einen Polizeibeamten durch Schüsse tödlich verletzte, während man bei ihm seine Waffen abholen wollte, nachdem er von der Ordnungsbehörde als unzuverlässig eingestuft worden war, sind die Angehörigen dieser Gruppierung vollends bundesweit in die Schlagzeilen gekommen. Die Gerichte, Bußgeld-, Finanz- und Fahrerlaubnisbehörden kennen das Phänomen von Personen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestreiten, schon länger. Doch wie soll man mit jemandem umgehen, der die Existenz der Bundesrepublik und die Gültigkeit der von ihr erlassenen Gesetze leugnet. Darf eine solche Person ungehindert und ohne Überprüfung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen?
DAR 2017 Heft 06 Müller Rebler - Die Rei[...]
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Der Verkehrsunterricht nach § 48 StVO
Die Vorschrift des § 48 StVO über den Verkehrsunterricht führt insgesamt ein unverdientes Schattendasein im deutschen Straßenverkehrsrecht. Sie ist in ihrer konkreten Anwendbarkeit und ihrem praktischen Gebrauchswert für das soziale System Straßenverkehr bislang dogmatisch zu wenig ausgelotet und wird von allen in der Verkehrssicherheitsarbeit tätigen Institutionen insgesamt zu wenig beachtet. Dabei schlummert in dieser Vorschrift ein ungeahntes Potenzial für die Verbesserung der Verkehrssicherheit.
DAR 2019 Heft 02 Müller - Der Verkehrsun[...]
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Standardisierte Fahrtüchtigkeitstests durch Polizeibeamte, gemeinsam mit Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Schubert und Dr. med. Manuela Huetten
Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe gem. § 163 StPO, Straftaten zu verhüten, zu verfolgen und zu ermitteln auch dazu verpflichtet, Fahrzeugführer auf deren aktuelle Fahrtüchtigkeit hin zu kontrollieren. Die Rechtsgrundlage für das Anhalten von Verkehrsteilnehmern zu diesem Untersuchungszweck findet sich in § 36 Abs. 5 StVO. Hat ein Polizeibeamter einen Fahrzeugführer vor sich, darf er ihm auf freiwilliger Basis Fahrtüchtigkeitstests anbieten, die entweder der Entlastung oder der Belastung dienen. Darüber muss ein Polizeibeamter den betreffenden Verkehrsteilnehmer aufklären und gem. § 136 StPO über die Freiwilligkeit jeglicher Aussage und Testteilnahme belehren.
DAR 2020 Heft 11 Müller Schubert Huetten[...]
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Angemessene Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren
Autofahrer ärgern sich über Drängler auf Autobahnen, riskanter Überholer auf Landstraßen und, wenn sie auch einmal als Radfahrer oder Fußgänger unterwegs sind, über Autofahrer, die den Vorrang von Radfahrern und Fußgängern beim Abbiegen nicht beachten. Sanktionen dieses sozialschädlichen Verhaltens bleiben in mehr als 99 % der Fälle aus und wenn einmal einer dieser Verkehrssünder entdeckt wird, ist fraglich, ob das Fehlverhalten sanktioniert werden kann. Dabei ist es das oberste Ziel des Straßenverkehrsrechts, die beiden Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen und insgesamt für mehr Verkehrssicherheit auf den Straßen zu sorgen.
DAR 2022 Heft 01 Müller - Angemessene Re[...]
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Trunkenheitsfahrten und ihre juristischen Auswirkungen im Bereich von Soldaten, Schifffahrtsführern und weiteren verantwortlichen Personen
Ein großer Teil der regelmäßigen Rauschtrinker ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und es ist anzunehmen, dass viele von ihnen zwischen einem riskanten Konsum von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss dieser legalen (Volks-)Droge nicht vernünftig trennen können.Dies ist schon bei der Allgemeinheit problematisch, besondere Probleme werfen aber Personen auf, die in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis tätig sind; denn sie tragen auch eine besondere Verantwortung, und zwar gegenüber dem Staat, dem gegenüber sie regelmäßig einen Amtseid abgelegt haben, oder gegenüber ihrem Arbeitgeber, der ihnen die Verantwortung für das Leben anderer Menschen übertragen hat.
DAR 2023 Heft 07 Müller - Trunkenheitsfa[...]
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Keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge?!
Seit einem Aufsatz von Müller / Rebler in DAR 2014, 690 („Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – eine verfassungswidrige Ermächtigungsnorm für die Verwaltungsbehörde?“) beschäftigt sich die Rechtsprechung mit der Frage, ob § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst y StVG und im Gefolge davon § 3 Abs. 2 FeV eine ausreichende Rechtsgrundlage bieten, jemandem das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verbieten. Der BayVGH war bisher nur in Eilverfahren mit dieser Problematik befasst. Er übte deshalb im Hinblick auf die Frage der Gültigkeit der Ermächtigungsnorm „Zurückhaltung“ und entschied über Anträge von Betroffenen „im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten“ (so z. B. Beschluss vom 8.6.2021 -11 CS 21.968). Nun hat der BayVGH als ers
DAR 2023 Heft 08 Müller + Rebler - § 3 F[...]
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