Vorstellung IVV Bautzen
Unsere Arbeitsbasis
Verkehrsprävention und Verkehrsforschung
Verlagspublikationen Prof. Müller
Online-Publikationen Prof. Müller
      







Abstandsmessung im Straßenverkehr – Gute Chancen für Einspruch gegen Bußgeldbescheid

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Die DDR als Unrechtsstaat? – Eine Frage des richtigen Maßstabs

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Feldversuch für Gigaliner – Der Minister und die Monstertrucks

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"Feuerwehrführerschein" – Wenn Retter zum Risiko werden

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Mopedführerschein für Jugendliche – Je früher der Lappen, desto größer der Leichtsinn

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Schilderwald-Novelle – Ein Minister erklärt die Welt - für nichtig

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Unfallbilanz im Straßenverkehr 2009 – Von der Relativität von Zahlen

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Verkehrssünderbilanz 2008 und 2009 – Von der Verkehrsüberwachung und ihren (Rechts-)Folgen

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Winterreifen – Eine Neuregelung sorgt für Verwirrung

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Vor allen Gedanken zur Verkehrssicherheit der öffentlichen Verkehrsmittel und Schulbusse in Deutschland steht notwendigerweise die verkehrspolitische Überlegung, die Rahmenbedingungen für den ÖPNV mit politischen Mitteln so günstig zu gestalten, dass möglichst viele Verkehrsteilnehmer, die bisher im motorisierten Individualverkehr unterwegs gewesen sind, umdenken und auf die Nutzung des ÖPNV umschwenken. Immerhin nutzten nach Informationen des Verkehrsclub Deutschland (VCD) im Jahr 1999 bereits 9,14 Milliarden Fahrgäste die Angebote des ÖPNV, was einem täglichen Fahrgastaufkommen von ca. 25.000.000 Personen entspricht. Der mehrfache Nutzen dieses Prozesses liegt auf der Hand und als eine der wichtigsten positiven Folgen wäre eine weitere, womöglich weit drastischere Absenkung der Unfall- und Verunglücktenzahlen als bisher zu benennen - eine direkte Folge für die Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen.

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Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 20 sowie nahezu sämtlicher darin enthaltenen Einzelregelungen ist es, die Fahrgäste von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen auf eine möglichst effektive Art und Weise vor Gefahren zu schützen, die ihnen von dem Fahrzeugverkehr drohen. Damit wird durch die Vorschrift des § 20 von staatlicher Seite her versucht, die staatliche Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 GG für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der in Deutschland befindlichen Menschen durch konkrete Handlungsanweisungen insbesondere für die Fälle der Begegnungen zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Fahrverkehr umzusetzen.

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Prof. Dr. Dieter Müller von der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) erklärt, worauf es ankommt: „Das richtige Verhalten bei Einsatzfahrten hängt immer von der jeweiligen Situation ab. Manchmal genügt es tatsächlich, abzubremsen und rechts ran zu fahren. Wenn man jedoch an einer roten Ampel steht, kann es durchaus angebracht sein, diese zu überfahren und rechts einzubiegen, damit der Polizeiwagen oder der Rettungsdienst vorbei fahren kann. Man sollte immer zuerst kurz nachdenken, welches Verhalten am sichersten und sinnvollsten ist, bevor man agiert.“

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Die Fahrerlaubnis kann in Deutschland auf zweierlei Weise erfolgen. Die erste Möglichkeit der Entziehung bildet die Entziehung im Strafverfahren nach § 69 StGB. Nach dieser Vorschrift soll der Entzug der Fahrerlaubnis als eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet werden, wenn sich aus einer Straftat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die wichtigsten Fälle der Ungeeignetheit sind die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) sowie das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

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